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Stundenlohn-Rechner

Monatsbrutto in Stundenlohn umrechnen und umgekehrt – inkl. Wochenarbeitszeit.

Brutto-Stundenlohn

17,31 € /h

Formel: (Monatsgehalt × 3) ÷ 13 ÷ Wochenstunden

Häufige Fragen

Wie rechne ich das Monatsgehalt in Stundenlohn um (Faktor 4,33)?
Eine gängige Faustformel: Stundenlohn = Monatsbrutto ÷ (Wochenstunden × 4,33). Der Faktor 4,33 entspricht durchschnittlich 52 Wochen ÷ 12 Monate – also den Wochen pro Monat. Mathematisch äquivalent ist (Monatsgehalt × 3) ÷ 13 ÷ Wochenstunden, wie in unserem Rechner: 13/3 ≈ 4,33. Beide Methoden liefern denselben Stundenlohn bei gleichmäßiger Verteilung der Wochenstunden.
Welcher Mindestlohn gilt aktuell im Jahr 2026?
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2025 in Deutschland 12,82 € brutto pro Stunde und gilt 2026 unverändert weiter (MiLoG). Arbeitgeber müssen diesen Satz einhalten – auch bei Minijobs und Aushilfen. Bei tariflichen oder branchenspezifischen Mindestlöhnen (z. B. Bau, Pflege) kann ein höherer Betrag gelten.
Warum spielen unbezahlte Überstunden eine Rolle?
Der berechnete Stundenlohn setzt voraus, dass Sie nur die vereinbarten Wochenstunden arbeiten und dafür das volle Monatsgehalt erhalten. Bleiben Überstunden unvergütet, sinkt Ihr effektiver Stundenlohn: Sie arbeiten mehr Stunden für dasselbe Brutto. Beispiel: 3.000 € bei vertraglich 40 h, aber 45 h tatsächlich → effektiv nur noch 3.000 € ÷ (45 × 4,33) ≈ 15,38 €/h statt 17,31 €/h.

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Stundenlohn aus Monatsbrutto berechnen

Viele Arbeitsverträge nennen ein Monatsgehalt, für Vergleiche oder Nebenjobs brauchen Sie aber den Stundenlohn. Die gängige Schätzung:

Stundenlohn = (Monatsgehalt × 3) ÷ 13 ÷ Wochenstunden

Beispiel

Bei 3.000 € Monatsbrutto und 40 Wochenstunden: (3.000 × 3) ÷ 13 ÷ 40 ≈ 17,31 € brutto pro Stunde.

Monatsgehalt aus Stundenlohn ermitteln

Für die Umkehrrechnung multiplizieren Sie den Stundenlohn mit den Wochenstunden und dem Faktor 13/3:

Monatsbrutto = Stundenlohn × Wochenstunden × 13 ÷ 3

Hinweis

  • Es handelt sich um eine Näherung für Vollzeit mit gleichmäßigen Wochenstunden.
  • Sonderzahlungen, Überstunden oder unterschiedliche Monatslängen sind nicht enthalten.
  • Für die Netto-Auszahlung ist die Lohnabrechnung maßgeblich.