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Urlaubsanspruch-Rechner

Gesetzlichen Urlaub in Arbeitstagen für Ihr Beschäftigungsverhältnis berechnen.

Tage

Ihr Urlaubsanspruch 2026

30

30 Tage

Volles Kalenderjahr und erfüllte Wartezeit – Ihnen steht der vereinbarte Jahresurlaub zu.

Volle Monate: 12Gesetzliches Minimum: 20 TageWartezeit: erfüllt
Berechnungsdetails anzeigen
  • Vertraglicher Jahresurlaub: 30 Tage
  • Berechnungsgrundlage (mind. gesetzlich): 30 Tage
  • Methode: Voller Jahresurlaub

Häufige Fragen

Wie viel Urlaub steht mir gesetzlich zu?
Nach § 3 BUrlG mindestens 24 Werktage bei 6-Tage-Woche bzw. 20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche – das entspricht vier Wochen Erholungsurlaub. Viele Tarifverträge und Arbeitsverträge gewähren mehr (z. B. 30 Tage). Der Anspruch richtet sich nach vertraglicher Vereinbarung, mindestens aber nach dem gesetzlichen Mindesturlaub.
Was ist die 6-monatige Wartezeit beim Urlaub?
Nach § 4 BUrlG entsteht der volle Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Davor gilt anteiliger Urlaub: 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 BUrlG). Beginnt das Arbeitsverhältnis nach dem 15. eines Monats, zählt dieser Monat oft nicht als voller Monat (15./16.-Regel).
Wie wird Urlaub bei Austritt im laufenden Jahr berechnet?
Bei Austritt nach dem 30. Juni und erfüllter Wartezeit steht mindestens der volle gesetzliche Mindesturlaub zu – vertraglicher Mehrurlaub kann anteilig sein. Scheidet jemand früher aus, wird der Urlaub nach vollen Monaten geteilt (Zwölftelung). Resturlaub muss grundsätzlich genommen oder abgegolten werden; Übertrag ins Folgejahr ist nur unter engen Voraussetzungen möglich (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

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Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Höhe richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, mindestens aber nach dem gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen (§ 3 BUrlG).

Das Zwölftelungsprinzip

Besteht das Arbeitsverhältnis nur einen Teil des Kalenderjahres, wird der Urlaub in der Regel für jeden vollen Beschäftigungsmonat mit einem Zwölftel des Jahresurlaubs berechnet (§ 5 BUrlG).

15./16.-Regel

  • Beginnt das Arbeitsverhältnis nach dem 15., zählt der Monat oft nicht.
  • Endet es vor dem 16., zählt der Austrittsmonat häufig nicht als voller Monat.

Austritt nach dem 30. Juni

Scheidet ein Arbeitnehmer nach dem 30. Juni aus und hat die sechsmonatige Wartezeit erfüllt, steht in der Regel mindestens der volle gesetzliche Mindesturlaub zu – der vertragliche Mehrurlaub kann je nach Klausel anteilig sein.