berechenbar24
Zurück zur Übersicht
Online-Rechner

Kündigungsfrist-Rechner

Kündigungsfrist nach BGB prüfen – Probezeit und Betriebszugehörigkeit.

Kündigungsfrist

4 Wochen

zum 15. eines Kalendermonats oder zum Monatsende

Rechtsgrundlage

§ 622 Abs. 1 BGB

Kündigung durch Arbeitnehmer

Kündigt der Arbeitnehmer, verlängert sich die Frist gesetzlich nicht mit der Betriebszugehörigkeit – Tarifverträge können abweichen. Tarifverträge, Arbeitsverträge oder Sonderregeln können abweichen – dies ist eine Orientierung nach dem BGB, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit?
Während der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist maximal zwei Wochen – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen (§ 622 Abs. 3 BGB). Im Arbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit vereinbart sein (max. sechs Monate). Die Kündigung kann zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden.
Wie verändert sich die Frist bei längerer Betriebszugehörigkeit?
Kündigt der Arbeitnehmer, bleibt es gesetzlich bei vier Wochen zum 15. oder Monatsende – unabhängig von der Dauer. Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist ab zwei Jahren: 1 Monat (2 J.), 2 Monate (5 J.), 3 Monate (8 J.), bis 7 Monate (20 J.) – jeweils zum Kalendermonatsende (§ 622 Abs. 2 BGB). Tarifverträge können günstigere Regeln vorsehen.
Wann muss die Kündigung spätestens beim Arbeitgeber eingehen?
Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist zugehen – postalisch rechtzeitig frankiert oder persönlich übergeben. Bei vier Wochen zum Monatsende reicht Einwurf am letzten Werktag vor Monatsende oft nicht; planen Sie Puffer ein. Bei vier Wochen zum 15. muss die Kündigung spätestens am 15. zugehen, damit der Monat zählt.

Das könnte dich auch interessieren

Gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB

Wie lang ist die Kündigungsfrist bei Ihrer Betriebszugehörigkeit? Der Rechner orientiert sich am Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – für Kündigungen durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber, inklusive Probezeit.

Überblick

  • Probezeit: 2 Wochen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
  • Arbeitnehmer kündigt: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
  • Arbeitgeber kündigt: ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit verlängerte Fristen bis 7 Monate zum Monatsende

Tarifverträge und Arbeitsverträge können günstigere Regelungen enthalten. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an den Betriebsrat oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.